Rechtsprechung
FG Hamburg, 27.04.2010 - 6 K 263/09 |
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 27.04.2010 - 6 K 263/09
- BFH, 03.12.2010 - V B 57/10
Wird zitiert von ... (2)
- FG Hamburg, 21.12.2012 - 6 K 33/11
Abgabenordnung: Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
In dem Verfahren 6 K 42/08 (dem später als 6 K 263/09 fortgesetzten Verfahren) stritten die Beteiligten über die Vorsteuerberechtigung der Klägerin und in diesem Zusammenhang insbesondere um die Frage, ob der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Herr B, wusste oder hätte wissen müssen, dass an die Klägerin in den Streitjahren 1993 und 1994 vorgenommene Lieferungen in eine Umsatzsteuerhinterziehung des Verkäufers einbezogen waren, sodass der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Verkäufers zu versagen war.Dieses Urteil wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 04.11.2009 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und dort unter dem Aktenzeichen 6 K 263/09 fortgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Verfahrens 6 K 42/08 bzw. 6 K 263/09 verwiesen.
Die Klägerin blieb aufgelöst und setzte das Verfahren 6 K 263/09, vertreten durch ihren Liquidator, fort.
Der Senat führte in dem Verfahren 6 K 263/09 Beweiserhebungen durch, indem er den früheren Geschäftsführer der Klägerin Herrn B, die frühere Buchhalterin der Klägerin Frau W, Herrn S (war u. a. als Bote für Herrn Q z. B. für die H Handels- und Vertriebsgesellschaft) und Herrn L (Kfz-Händler und Geschäftspartner der Klägerin) als Zeugen vernahm.
Durch die im Verfahren 6 K 263/09 durchgeführte Beweisaufnahme sei zudem auch festgestellt worden, dass der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt nicht richtig gewesen sei.
Dadurch entstehe auch kein Widerspruch zum Urteil in der Sache 6 K 263/09.
In der Entscheidung des Senats in der Sache 6 K 263/09 habe die Feststellung einer leichten Fahrlässigkeit beim Geschäftsführer der Klägerin genügt.
Dem Gericht haben die beigezogenen Gerichtsakten zu 6 K 42/08, zu 6 K 263/09 und zu 6 K 182/10, sechs Bände Umsatzsteuerakten und eine Sonderakte mit dem Steuerfahndungsbericht zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.
Der Senat ist nach der in der Sache 6 K 263/09 durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der als Zeuge vernommene ehemalige Geschäftsführer Herr B zumindest hätte wissen müssen und nicht nur hätte wissen können, dass er sich mit dem Erwerb der Fahrzeuge von Herrn L an Umsätzen beteiligte, die in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen waren.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die im Tatbestand zitierten Auszüge des Urteils vom 27.04.2010 (6 K 263/09) verwiesen.
- BFH, 05.03.2014 - V B 14/13
Zum Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug
Im Festsetzungsverfahren 6 K 263/09 hat das Finanzgericht (FG) die Klage durch Urteil vom 27. April 2010 abgewiesen.